Inhaltsverzeichnis:

§1  – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§2  – Zweck
§3  – Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§4  – Arten der Mitgliedschaft
§5  – Erwerb der Mitgliedschaft
§6  – Beendigung der Mitgliedschaft
§7  – Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8  – Vereinsorgane
§9  – Die Generalversammlung
§10 – Aufgabenkreis der Generalversammlung
§11 – Der Vorstand
§12 – Aufgabenkreis des Vorstandes
§13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§14 – Die Rechnungsprüfer
§15 – Das Schiedsgericht
§16 – Datenschutz
§17 – Auflösung des Vereines
§18 – Geschlechtsneutrale Formulierungen

§1    –    Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen Union Leichtathletikclub Riverside Mödling
  2. Er hat seinen Sitz in Mödling und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Mödling und das Bundesland Niederösterreich.
  3. Er gehört der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Niederösterreich, an.

§2    –    Zweck

  1. Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege des Leichtathletiksports.
  2. Der Verein wirkt unter Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums.
  3. Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.

§3    –    Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Pflege des Leichtathletiksports für alle Altersstufen;
    2. Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Meisterschaften;
    3. Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.
  3. Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
    2. allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;
    3. Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
    4. Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Vereinslokalitäten;
    5. Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines zugeführt wird;
    6. Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten;
    7. Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
    8. Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen.

§4    –    Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenobmänner.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder und Ehrenobmänner sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein hierzu ernannt werden.

§5    –    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne der Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenobmann erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  4. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

§6    –    Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, wobei Austritte zum Start des Wintersemesters nur bis spätestens 15. September bzw. Austritte zum Start des Sommersemesters nur bis 15. Februar berücksichtigt werden können. Nach dieser Frist ist der gesamte Semesterbeitrag fällig. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (eine Berufung an die Generalversammlung ist möglich).
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. der Ehrenobmannschaft kann aus denselben Gründen wie bei dem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7    –    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu beanspruchen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und den Ehrenobmännern ab dem 15. Lebensjahr zu.
  5. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  6. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  8. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
  9. Die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet.

§8    –    Vereinsorgane

  1. Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
  2. Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.

§9   –    Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2002 und findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden:
    1. auf Beschluss des Vorstandes,
    2. wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder verlangen oder
    3. die Rechnungsprüfer dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
  2. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen, Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder, wie im §7 angeführt.
  6. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Bei Statutenänderungen ist außerdem die Zustimmung der Sportunion Niederösterreich, erforderlich.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10    –    Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre;
  2. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenobmannschaft;
  5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
  7. Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse.

§11   –   Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Finanzreferenten, dem sportlichen Leiter und dem Zeugwart sowie den Ehrenobmännern und bis zu vier Beiräten.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  5. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Schriftführer, schriftlich oder mündlich einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ehrenobmänner haben beratende Stimme im Vorstand, sofern sie nicht durch Ausübung einer anderen Funktion das volle Stimmrecht besitzen.
  7. Der Obmann führt den Vorsitz, bei Verhinderung der Schriftführer. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
  11. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12    –    Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des VG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die durch die Statuten keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
  7. Erfüllung der Aufgaben im Sinne von §3.

§13    –    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines.
    1. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
    2. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
    3. Sämtliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers oder des Obmannes und des Finanzreferenten oder des Schriftführers und des Finanzreferenten.
    4. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
    5. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des Schriftverkehrs des Vereines.
  3. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Der sportliche Leiter hat die sportlichen Belange des Vereines wahrzunehmen.
  5. Der Zeugwart ist für die Verwaltung des nichtbaren Vereinsvermögens verantwortlich.
  6. Die genauen Aufgabengebiete der Referenten und eines allfällig vom Vorstand bestellten Vereinssekretärs, Geschäftsführers, Managers u.dgl. kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§14    –    Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder (§11 Abs. 9-10) sinngemäß.

§15    –    Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO kann eingerichtet werden.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16    –    Datenschutz

Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

§17    –    Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Auflösung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll der "SPORTUNION Niederösterreich" zufallen. Sollte dies aus irgendeinem Grund unmöglich sein, so ist es auf jeden Fall wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken zuzuführen. Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes sowie behördlicher Auflösung zu.

§18    –    Geschlechtsneutrale Formulierungen

Die Statuten sind geschlechtsneutral formuliert. Immer dann, wenn in diesen Statuten Personen in der männlichen Form angeführt sind, sind damit in gleicher Weise auch Frauen gemeint.

Back To Top